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Kanzlei Greber Roller
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Nützliches
zum Thema STEUERSTRAFRECHT
und SELBSTANZEIGE |
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Die Trennung zwischen
Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren richten sich nach eigenen Regeln. Sie sind zu trennen.
Informationsquellen
des Finanzamts - steuerliche Betriebsprüfung -
unzureichende
Mitwirkung bei Aufklärung von Auslandssachverhalten -
Kontrollmitteilungen
unterschiedlichster Art (andere Betriebsprüfungen, andere Durchsuchungen
steuerstrafrechtlicher und allgemein strafrechtlicher Art, Überwachung
grenzüberschreitender Bargeldverkehr, Mitteilungen ausländischer
Finanzbehörden) -
Selbstanzeige -
Denunziationen
(besonders beliebt von geschiedenen Ehefrauen, enttäuschten Geliebten,
entlassenen Mitarbeitern, zerstrittenen Familienangehörigen, neidischen
Nachbarn, mißgünstigen Geschäfts-„freunden“ und Kunden, früheren engen
Bekannten – nicht ausgeschlossen mehrere
gleichzeitig) -
Mitteilungen aus den
Medien -
Eintragungen in den
Kreditakten von Banken -
fehlende
Herkunftsnachweise der Finanzierung privater Investitionen -
Nichtabgabe von
Steueranmeldungen und Steuererklärungen -
nicht
nachvollziehbare andauernde Verluste, ggf. kombiniert mit Beibehaltung des
privaten Lebensstandards -
Mitteilungen von
Gerichten und Behören (§ 116 AO) -
Mitteilungen von
Banken und Versicherungen im Todesfall (§ 33 ErbStG) -
Auskunft der SCHUFA,
Creditreform und vergleichbarer Unternehmen -
Auskunft von
Kreditkartenunternehmen -
privater
Versicherungsschutz, insbesondere private Lebens- und Rentenversicherungen -
Fotoalben und
Fotodateien (Auslandsimmobilie, Yacht, Jagd, Pkw, Flugzeug) -
Festplatten von PCs -
Online-Abfrage des
Finanzamts nach deutschen Kontoverbindungen -
Internet
Für eine Strafbefreiung nach § 371 AO müssen die Angaben des Steuerpflichtigen vollständig und richtig sein. Eine Teilselbstanzeige reicht nicht. Zu einer Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a) Alternative 2 AO infolge eines sachlichen Zusammenhangs kommt es für weitere Besteuerungszeiträume, wenn diesselbe Steuerart und die identische Einkunftsquelle betroffen ist. Eine Tat ist im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entdeckt, wenn sich Abgleichungsdifferenzen zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und der Realität ergeben. Ein Abgleich ist nicht mehr nötig, wenn sich bei einer Durchsuchung ergibt, daß der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig war, bisher aber steuerlich nicht erfaßt wurde. Quelle: BFH, Beschluß vom
20.5.2010, Az. 1 StR 577/09, DStR 2010, 1133
Anmerkung: Im Rahmen einer Selbstanzeige sollte auf größtmögliche Genauigkeit im Vorfeld Wert gelegt werden, da es bei der Straffreiheit um Alles oder Nichts geht. Das LG Freiburg hat entschieden, daß angesichts einer seit über zwei Jahren andauernden Beschlagnahme durch das Finanzamt Freiburg-Land die Fortdauer der Beschlagnahme auch vor dem Hintergrund, daß die schriftlichen Unterlagen und die Daten auf der Festplatte des sichergestellten Computers auch im Wege der Herstellung von Kopien als Beweismittel gesichert werden könnten, nicht mehr verhältnismäßig ist. Quelle:
LG Freiburg, Beschluß vom 18.12.2009, Az. 8 Qs 2/09
Anmerkung: Der Beschluß erging in einem Fall, in dem die Steuerfahndung des Finanzamts Freiburg-Land alles beschlagnahmte, was sich irgendwie transportieren ließ, getreu dem Motto, man könne es ja später noch durchsehen. Sogar die Tastatur eines PC wurde beschlagnahmt. Selbst mit dem Hausrecht nahmen die Steuerfahnder es nicht sehr genau und durchsuchten Räume, die vom Durchsuchungsbeschluß nicht einmal vom Wortlaut gedeckt waren (auch Privaträume fremder Dritter anstatt nur Geschäftsräume; als Grund wurde angegegeben: Die Tür sei nicht abgeschlossen gewesen.). Während das Amtsgericht Freiburg offenbar blind alles unterschrieb, was das Finanzamt beantragte, hob das Landgericht Freiburg dessen Beschluß auf. Der Fall zeigt, daß alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden sollten, die sinnvoll erscheinen, und daß auch nicht vor einer langwierigen Auseinandersetzung zurückgeschreckt werden sollte. Dabei kann allerdings meist nicht auf die Hilfe der Amtsgerichte gezählt werden. Gibt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus einem schweizer Wertpapierdepot in der deutschen Steuererklärung nicht an, obwohl darin die Angabe ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen ausdrücklich gefordert wird, liegt mindestens eine bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung vor. Folge ist die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre. Die Annahme, daß die Kapitaleinkünfte nur der Quellenbesteuerung durch die Schweiz unterliegen und in Deutschland steuerfrei sind, ist realitätsfremd. Quelle: BFH, Urteil vom
30.10.2007, NWB BAAC 66225 (Vorinstanz FG München, Urteil vom 8.11.2006, EFG
2007, 314)
Anmerkung: Die Wertungen des BFH sind in der
Praxis zutreffend. Meist wissen die Steuerpflichtigen bereits ohnehin um die
Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen in Deutschland
(Welteinkommensprinzip). Zumeist werden die Einkünfte gerade deshalb nicht
deklariert, um der deutschen Besteuerung zu entgehen. Im entschiedenen Fall liegt
eine bloße Schutzbehauptung vor.
Kosten für einen
Steuerstrafverteidiger sind Betriebsausgaben Eine gute Nachricht: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß Strafverteidigerkosten in einer Steuerstrafsache Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn sie durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlaßt waren. Quelle: BFH, Urteil vom
18.10.2007, DStR 2007, 2254 Anmerkung: Die vom BFH aufgestellten Grundsätze dürften auf jede Einkunftsart anzuwenden sein. Hinterzieht also ein Steuerpflichtiger (nur) Einkünfte aus Kapitalvermögen, so sind die damit zusammenhängenden Strafverteidigerkosten Werbungskosten.
Steuerhinterziehung
schließt Restschuldbefreiung nicht aus Viele Steuerhinterzieher kommen wegen der damit verbundenen Nachforderungen für Steuern und Hinterziehungszinsen über Zeiträume von bis zu dreizehn Jahren ins ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz. Positiv ist daher die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, daß die Steuerhinterziehung keine schädliche Handlung im Hinblick auf die erstrebte Restschuldbefreiung darstellt. Damit eröffnet sich für die genannten Personenkreise eine reelle Aussicht, in absehbarer Zeit ohne (Steuer-)Schulden dazustehen. Quelle: BFH, Urteil vom 19.8.2008,
VII R 6/07, DStR 2008, 2061 Anmerkung: Bei Steuerhinterziehung kann nunmehr gezielt das Insolvenzverfahren genutzt werden, um dauerhaft von erdrückenden Steuernachforderungen wegzukommen.
Freiheitsstrafe ohne
Bewährung Nach Auffassung des BGH ist ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen. Quelle: BGH, Urteil vom 2.12.2008, 1 StR 416/08
Anmerkung: Eine Million Euro sind bei einer
Verjährung von zehn Jahren (schwere Steuerhinterziehung) oder fünf Jahren
(einfache Steuerhinterziehung) schnell erreicht, werden doch die Steuern nach
Jahren und Steuerarten zusammengerechnet. Wegen der Anlaufhemmung können gar
bis zu acht oder dreizehn Jahren an nicht verfolgungsverjährten Steuern
zusammenkommen. Angesichts des fehlenden Unrechtsbewußtseins der breiten
Bevölkerung eine unnötige Verschärfung für den Bürger, die nur durch die
Abgeschiedenheit der Richter von der Lebenswirklichkeit zu erklären ist. Es
sollte daher weit im Vorfeld auf jeden Fall eine tatsächliche Verständigung
im Ermittlungsverfahren oder im Gerichtsverfahren vor den Instanzgerichten
gesucht werden.
Diese und noch mehr Quellen sind verarbeitet in:
Greber, Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung und Schwarzgeld, 2. Auflage 2010 Einen Auszug finden Sie demnächst HIER- Ausführungen - Checklisten - Hilfen - Handlungsanweisungen - Strafmaßtabellen - neue Strafverschärfung Weitere Links: Steuerstrafrecht Selbstanzeige Verteidigung in Steuerstrafsachen /Selbstanzeige zwecks
Straffreiheit Strafbarkeit von Kapitalanlegern und Bankmitarbeitern bei
Kapitaltransfer ins Ausland |
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