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Nützliches zum Thema

SCHENKEN UND VERERBEN

 

 

 Gundelfingen Turm

 

 

 

 

 

 

Einblicknahme ins Grundbuch - im Erbfall genauso wichtig wie bei Bundespräsident Christian Wulff

 

Wie die die Presse und damit letztendlich die Öffentlichkeit ein großes Interesse daran hat, in das Grundbuch von Christian Wulff Einblick zu nehmen, um möglichen Mauscheleien auf die Spur zu kommen, sollte jeder Erbe sich schnellstmöglich um einen Einblick ins Grundbuch bemühen.

 

Quelle: BGH, Beschluß vom 17.11.2011, Az. V ZB 47/11 (-> Urteilstext)

 

Anmerkung: Das Grundbuch bzw. die Grundakte enthält eine Vielzahl nützlicher Informationen. In vielen Fällen stellen sich die Grundbuchämter quer und verweigern eine Einsichtnahme. Bei berechtigtem Interesse sollte sich der Interessierte, sei es die Presse oder eine andere Person, davon nicht abschrecken lassen.

 

 

 

 

Pflichtteilsanspruch für Sozialamt trotz Strafklausel im Testament der Eltern (Behindertentestament)

 

Enthält ein gemeinschaftliches Testament von Eltern eine Sanktionsklausel, wonach eines der Kinder, soweit es den Pflichtteil nach dem Tode des erstversterbenden Elternteiles verlangt, von einer zukünftigen Erbeinsetzung des längerlebenden Elternteiles ausgeschlossen wird, so erlangt das Sozialamt, das Leistungen an eines der Kinder erbringt, die Rechte des pflichtteilsberechtigten Kindes, die ihm vor dem Tode des Letztversterbenden zustanden, nach dessen Tod. Das Sozialamt ist durch die Strafklausel nicht an der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches gehindert. Dies gilt selbst bei entgegenstehendem Willen des betreffenden Kindes. Die Klausel ist so auszulegen, daß das betreffende Kind, dessen Pflichtteil vom Sozialamt eingezogen wird, dennoch Erbe beim Schlußerbfall werden kann.

 

Quelle: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az. IV ZR 235/03, ZErb 2005, 53 - 55

 

Anmerkung: Hier ist höchste Aufmerksamkeit geboten! Dieses Urteil öffnet dem Sozialamt Tür und Tor zur Verwertung des Pflichtteiles nach dem Tode des erstversterbenden Elternteiles. Nur wenn dieser bereits verjährt ist, also nach drei Jahren, ist dies ausgeschlossen. Ansonsten kann das Sozialamt nach dem Tode des zweiten Elternteiles den ersten Pflichtteilsanspruch durchsetzen. Im vorliegenden Fall waren die Eltern kurz nacheinander verstorben. Leider, so muß man sagen, führt dieses Urteil in vielen Fällen zur Vernichtung von Familienvermögen, ohne daß der Bedürftige dadurch mehr oder bessere Leistungen erhält. Das Vermögen verschwindet im allgemeinen Sozialtopf.

 

 

 

Rechtsschutz für Übergabeverträge und vorweggenommene Erbfolge

 

Keinen Ausschluß von Ansprüchen aus dem Bereich des Erbrechts besteht bei Ansprüchen aufgrund von Übergabeverträgen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Das Urteil betraf die Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen (ARB) 1975.

 

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.9.2007, Az. 12 U 27/07, zfs 2008, 40 - 41

 

Anmerkung: Ein Urteil zugunsten des Versicherungsnehmers. Während die Vertreter das Blaue vom Himmel lügen, um Rechtsschutzversicherungen an den Kunden zu bringen und sich im Schadensfall – gerade im Erbrecht – die Versicherungen sich regelmäßig mit dem Argument, der Fall sei von den Bedingungen nicht gedeckt, von ihrer Einstandspflicht drücken, wird dieses Argument bei Übergabeverträgen in Kombination mit den ARB 1975 nicht mehr greifen. Dies dürfte möglicherweise auch für spätere ARB gelten. Der Versicherungsnehmer sollte daher eine Ablehnung der Deckungszusage nicht einfach hinnehmen, sondern kritisch hinterfragen.

 

 

 

Einblick in die Krankenunterlagen des Erblassers

 

Die Erben können Einblick in die Patientenakte des Erblassers nehmen, wenn dies dessen mutmaßlichem Willen entspricht.

 

Quelle: OLG München, Urteil vom 9.10.2008, Az. 1 U 2500/08, NJW-Spezial 2009, 8

 

Anmerkung: Das Urteil bietet Erben, die zwecks Regreß aufgrund Behandlungsfehler Einblick in die Patientenakte des Erblassers nehmen wollen, eine ausgezeichnete Grundlage. Der Arzt zog sich auf seine Schweigepflicht zurück, kam damit aber nicht durch.

 

 

 

Meldepflicht von Banken nach § 33 ErbStG im Erbfall

 

Ein inländischer Vermögensverwahrer oder Vermögensverwalter ist verpflichtet, in Anzeigen nach § 33 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt und verwaltet werden.

 

Quelle: BFH, Urteil vom 31.5.2006, Az. II R 66/04 ZEV 2007, 232 - 234

 

Anmerkung: Das Urteil befaßt sich (nur) mit der Frage der Meldepflicht in Bezug auf eine Zweigniederlassung. Ist dagegen eine rechtlich selbständige Person betroffen (z.B. eine selbständige ausländische Tochtergesellschaft einer inländischen Bank), greift die Meldepflicht nicht. Banken mit unselbständigen ausländischen Niederlassungen sollten deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht beauftragt werden.

 

Zwangsgeld bei nur notarieller Unterschriftsbeglaubigung des Nachlaßverzeichnisses bei Auskunft bzgl. Pflichtteil

 

Eine nur notariell beglaubigte Unterschrift des Nachlaßverzeichnisses bei Auskunftserteilung bzgl. dem gestuft geltend gemachten Pflichtteil genügt nicht. Der Notar muß das Verzeichnis selbst aufnehmen und insoweit den Nachlaß selbst ermitteln. Zur Vollstreckung des Auskunftsanspruches kann gegen den Erben ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festgesetzt werden.

 

Quelle: OLG Rostock, Beschluß vom 18.3.2009, Az. 3 W 15/09, NJW-Spezial 2009, 535 - 536

 

Anmerkung: Der Erbe setzt sich einem Prozeß- und damit Kostenrisiko aus, wenn er dem Verlagen des Pflichtteilsberechtigten, durch ein notarielles Nachlaßverzeichnis Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (und so dem Pflichtteilsberechtigten die Berechnung des Pflichtteils zu ermöglichen), nicht nachkommt. Die bloße Beglaubigung der Unterschrift mag erheblich kostengünstiger sein, genügt aber nicht. Aus Eigeninteresse sollte der Erbe daher genauestens die Form wahren und das Verzeichnis notariell aufnehmen lassen. 

 

 

Wohnrecht und Pflichtteilsergänzung

 

Der Fristbeginn der 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB beginnt mit dem Eigentumsübergang des geschenkten Gegenstandes. Der Schenker hatte einem Dritten sein Anwesen gegen Wohnrechtsvorbehalt an einer der im Haus befindlichen Wohnungen unentgeltlich zugewandt. Der Schenker starb, der Pflichtteilsberechtigte wollte die Schenkung berücksichtigt wissen.

 

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2008, Az. 12 U 124/07, ZErb 2008, 164 – 166

 

Anmerkung: Für einen Pflichtteilsberechtigten ist dieses Urteil nachteilig, weil er 10 Jahre nach Vollzug der Schenkung keine Ergänzung des Pflichtteils wegen der Schenkung mehr geltend machen kann. Für den Beschenkten entsteht spiegelbildlich Rechtssicherheit. Stirbt der Schenker jedoch innerhalb der 10-Jahres-Frist, so wird der geschenkte Gegenstand wertmäßig für Pflichtteilszwecke dem Nachlaß hinzugerechnet.

 

 

Hausübertragung gegen Wohnrecht, Kost und Wartung (Pflege) - Sittenwidrigkeit

 

Daß in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur solange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.

 

Quelle: BGH, Urteil vom 6.2.2009, Az. V ZR 130/08, NJW 2009, 1346

 

Anmerkung: Das Urteil betrifft eine regelmäßig wiederkehrende Standardsituation bei Übergabeverträgen. Der Sozialhilfeträger, der im entschiedenen Fall die Sittenwidrigkeit der auf den Ort der Immobile beschränkten Pflegeverpflichtung erreichen und vom Beschenkten so die Zahlung einer lebenslangen Rente erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

 

 

Wohnrecht und Vermietung nach Umzug ins Pflegeheim

 

Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzug in ein Pflegeheim nicht mehr ausnutzen kann, so kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen allerdings nicht entsprechend. Der Umzug in ein Pflegeheim führt regelmäßig nicht zur Anpassung des Wohnrechts wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

 

Quelle: BGH, Urteil vom 9.1.2009 Az. V ZR 168/07, NJW 2009, 1348

 

Anmerkung: Muß der Berechtigte gesundheitsbedingt im Pflegeheim wohnen, so steht die Wohnung regelmäßig leer. Der Eigentümer muß die Wohnung dann nicht vermieten, sondern kann sie leerstehen lassen. Das Sozialamt, das den Eigentümer zur Vermietung und dann zur Überweisung der Miete zwingen wollte, ging leer aus. Dies ist allerdings kein Grund zur Entwarnung. So wandeln sich in Baden-Württemberg nach landesrechtlichen Vorschriften Wohnrechte in der Regel in Geldersatzrenten um. Der Sozialträger kann dann vom Wohnungseigentümer eine Geldersatzrente in Höhe der Netto-Kaltmiete unabhängig davon verlangen, ob die Wohnung leersteht. Schon aus diesem Grunde wird dem Eigentümer an einer Vermietung der Wohnung gelegen sein. Der entschiedene Fall spielte allerdings in Nordrhein-Westphalen im Bezirk des OLG Hamm.

 

 

Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments und eines Pflichtteilsverzichts eines Behinderten

 

Das OLG Köln hat entschieden, daß ein Testament, mit dem die Eltern ihr behindertes und durch den Sozialträger unterstütztes Kind auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil als Voreben und ein anderes Kind als Nacherben einsetzten, nicht sittenwidrig ist. Im gleichen Urteil entschied das Gericht, daß ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem das Kind noch zu Lebzeiten der Eltern diesen gegenüber auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, selbst bei Bezug von Sozialleistungen nicht sittenwidrig ist. Das Gericht gibt gleichzeitig einen guten Überblick über den aktuellen Meinungsstand in diesen Streitfragen.

 

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 9.12.2009, Az. 2 U 46/09, ZErb 2010, 56 (Revision zugelassen) 1,1 MB

 

Anmerkung: Das OLG Köln verschafft der Testierfreiheit Vorrang den Begehrlichkeiten des Sozialträgers. Vermögen wird in der Familie erhalten und wandert nicht in die leeren Sozialtöpfe. Jeder sollte daher rechtzeitig eine solche Regelung treffen.

 

 

Kein Formzwang nach § 29 GBO bei Übertragung von Grundstücken aufgrund privatschriftlichen Testaments für die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

 

Erklärt der Testamentsvollstrecker bei einer Erbauseinandersetzung die Auflassung für Nachlaßimmobilien, die an die einzelnen Erben aufgrund eines privatschriftlichen Testaments übertragen werden, so ist die Vorlage eines Erbscheines an das Grundbuchamt zur Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich. Es genügt die Vorlage des privatschriftlichen Testaments. Dem Grundbuchamt ist es ohne Weiteres möglich, Zweifel an der Pflichtmäßigkeit des Testamentsvollstreckers im Wege freier Beweiswürdigung auszuräumen. Unentgeltlichkeit im Sinne des § 2205 S. 3 BGB i.V.m. § 29 GBO liegt nicht vor.

 

Quelle: OLG München, Beschluß vom 18.2.2010, Az. 34 Wx 9/10, NJW-Spezial 2010, 264

 

Anmerkung: Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wird deutlich erleichtert, ist er nun nicht mehr an die oft deutlich überzogenen Anforderungen der Grundbuchämter im Rahmen des § 29 GBO gebunden. Zudem sparen die Erben die nicht unerheblichen Kosten für einen (in solchen Fällen unnötigen) Erbschein.

 

 

 

 

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