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Kanzlei Greber Roller
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Lotzbeckstr. 32 - 77933 Lahr Tel. 07821 - 954 710 Fax 07821 - 954 9988 |
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Industriestr. 63 - 79194 Gundelfingen Tel. 0761 - 5899 659 Fax 0761 - 556 4549 |
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S T E U E R B E R A T U N G Tax Services |
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Was hilft es Dir, damit zu prahlen,
Daß Du ein freies Menschenkind?
Mußt Du nicht pünktlich Steuern zahlen,
Obwohl Sie Dir zuwider sind?
Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Sein und Schein
Unsere Angebote richten sich an Privatpersonen und
Selbständige unterschiedlicher Rechtsform.
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BUCHHALTUNG/Rechnungswesen Buchhaltung mit Kontierung, Eingabe und Überprüfung Lohn- und Gehaltsabrechnungen einschließlich Anmeldung von Lohnsteuer und Sozialversicherung Anlagenbuchführung |
Steuerberatung Anfertigung von Steuererklärungen für Privatpersonen, Gesellschaften und Unternehmen Erstellung von Jahresabschlüssen Mitwirkung bei Betriebsprüfungen Betriebsverpachtung |
Existenzgründung Tragfähigkeitsbescheinigung Businessplan Einzelunternehmen, Unternehmergesellschaft (UG) oder GmbH Begleitung
bei Anmeldung, Durchführung und Umsetzung |
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Nachfolge Unternehmensnachfolge Nachfolge im privaten Bereich Erbschaftsteuer Schenkungsteuer |
Internationales Doppelbesteuerung DBA Schweiz Doppelbesteuerung DBA Frankreich Grenz- und Fremdgänger |
Vertretung
auf „heißen" Gebieten Steuerhinterziehung 370 AO Schwarzarbeit (SchwarzArbG) Düsseldorfer Verfahren |
Im Folgenden finden Sie ausgewählte steuerliche Literatur.
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Ausgewählte
Literatur zum Steuerrecht
Ertragsteuerliche
Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung durch das
Finanzamt
Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamter Nachlaß unentgeltlich auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der Nachlaß ist Gesamthandsvermögen der Erben, gehört also als Ganzes allen gemeinsam und gleichzeitig. Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung steuerlich bei den Überschußeinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.
Das Bundesfinanzministerium widmet der Behandlung der laufenden Einkünfte sowie den Fragen in Zusammenhang mit der Auflösung der Erbengemeinschaft detailliert im Schreiben vom 14.3.2006 (BStBl I 2006, 253).
Ertragsteuerliche
Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge durch das Finanzamt Vorweggenommene Erbfolge sind eine oder mehrere Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll nach dem Willen des Übergebers wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Die Übertragung des Vermögens tritt aufgrund freien Willensentschlusses der Beteiligten ein. Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich in seinem Schreiben vom 13.1.1993 intensiv mit den ertragsteuerlichen Folgen (z.B. Anschaffungskosten, AfA) bzgl. der Übertragung von Betriebsvermögen, Privatvermögen und in Mischfällen. Quelle: BMF-Schreiben vom 13.1.1993 BStBl I 1993, 269
Unterstützung
von nahen Angehörigen im Ausland In Deutschland leben viele
Ausländer mit und ohne deutschen Paß, die nahestehende Auslandsangehörige,
insbesondere Kinder, Ehegatten oder Eltern, finanziell unterstützen. Unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche Unterstützungsleistungen
steuerlich geltend gemacht werden können, regelt detailliert ein Schreiben
des Bundesfinanzministeriums.
Mietverträge mit nahen
Angehörigen Die Finanzverwaltung legt
einen besonderen Augenmerk auf (Miet-)Verträge mit nahen Angehörigen. Ziel ist es, bereits auf
formalem Wegen einen – zivilrechtlich durchaus wirksamen – Vertrag steuerlich zu kippen und die
Mietzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzulassen. Das Finanzamt stellt dabei
einen Fremdvergleich an: Der Mietvertrag muß
insbesondere ernsthaft vereinbart sein, und die Vereinbarung muß entsprechend tatsächlich durchgeführt
werden. Die interne Anweisung der OFD Frankfurt meint zu diesem Thema:
Ablauf der Klagefrist erst
einen Monat nach Bekanntgabe der vollständigen Einspruchsentscheidung Fehlt eine Seite der
Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist
gerügt, so endet die Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite. Anmerkung:
Sehr oft sind
Einspruchsentscheidungen des Finanzamt schon formell fehlerhaft, weil sie nicht vollständig
zusammengesellt sind. Der Steuerpflichtige tut gut daran zu prüfen, ob alle Seiten vollständig sind
(Paginierung). Er sollte dies dann rügen. Aber Achtung! Das Urteil gilt nicht für eventuelle Anlagen zur
Einspruchsentscheidung. Quelle: BFH, Urteil vom 25.7.2008, Az. III R 15/07
Reinigung
von Toilettenräumen gegen Erlaubnis zur Vereinnahmung freiwilliger Entgelte
ist ein tauschähnlicher Umsatz Ein Steuerpflichtiger, der die Kundentoiletten eines Kaufhauses reinigt und aufgrund des Vertrages mit dem Kaufhausbetreiber berechtigt ist, von den Benutzern der Toiletten freiwillige Entgelte oder Trinkgelder entgegenzunehmen, führt einen tauschähnlichen Umsatz aus. Für die Reinigungsleistungen ist ein Entgelt in Höhe der vereinnahmten freiwilligen Entgelte und Trinkgelder anzusetzen. Quelle: BFH, Beschluß vom 30.9.2008, Az. XI B 74/08, DStRE 2008, 1517 Anmerkung: Jeder Reisende auf deutschen Autobahnen wird an den Raststätten meist mit der Situation konfrontiert, für das große oder kleine "Geschäft" an eine Toilettenfrau ein Trinkgeld geben zu müssen - zumindest wird ihm dies durch einen Teller, auf dem einige Münzen liegen, signalisiert. Hier hat der Betreiber der Raststätte die Reinigung an einen Toilettenpächter vergeben, der dies "kostenlos" gegen Trinkgelder der Besucher übernimmt. Der Betreiber spart eigene Kosten, der Pächter wollte Umsatzsteuer sparen. Ähnliche Situationen findet man in Kaufhäusern, Autohöfen oder Bahnhöfen. Die Trinkgelder sind nach Auffassung des BFH steuerpflichtig. Dies ist eine im Ergebnis richtige Entscheidung. Der BFH nahm einen Leistungsaustausch zwischen Betreiber und Pächter an. Vertretbar wäre auch ein (eigenständiges oder zusätzliches) Leistungsverhältnis zwischen Toilettenbesucher und Pächter. Letzteres würde auf Seiten des Betreibers jedoch zur Versagung eines Vorsteuerabzuges führen. Insgesamt gesehen ist die Pachtung von Toiletten ein sehr lukratives Geschäft.
Sofortmeldepflicht
für Arbeitgeber in schwarzgeldgefährdeten Branchen Neu
eingestellte Arbeitnehmer müssen sofort - also am gleichen Tag - der
Sozialversicherung gemeldet werden. Liegt eine solche Meldung nicht vor, wird
dies als eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit gewertet. Betroffen
sind vor allem die BMW-Fraktion (Bäcker - Metzger - Wirte), Baugewerbe,
Personenbeförderung, Transportgewerbe, Logistikbranche, Speditionen, Auf- und
Abbau im Messegewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft und Fleischindustrie. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer schriftlich auf
die Mitführungspflicht bzgl. Personaldokumenten hinzuweisen und dies in die
Personalakten zu nehmen. Es drohen Bußgelder von 1.000,00 € für
Arbeitgeber und 5.000,00 € für Arbeitnehmer. Quelle:
Sozialversicherung 2009 Anmerkung: Der Überwachungsstaat wird ausgebaut - die Zöllner brauchen Arbeit! Wie etwa ein Arbeitnehmer, der kurzfristig im Gastrobereich am 31.12. für eine Silvesterfeier oder an einem Sonntag als Aushilfe eingesellt wird, am gleichen Tag gemeldet werden soll, wurde von den Herrn und Damen Sozialpolitikern nicht bedacht - von der Unsinnigkeit einer solchen Regelung einmal völlig abgesehen. Zudem hat nicht jedes Steuerbüro jeden Tag offen. Am besten wäre es gewesen, eine Meldung per Fax an die örtliche Polizeidienststelle zu senden. Abseits derartiger Überlegungen sollen Arbeitgeber angesichts der Bußgelder die Meldepflichten erfüllen - zur Not per Fax. Von Bürokratieabbau keine Spur! Jeder Sozialpolitiker sollte einmal für drei Monate Lohn- und Gehaltsabrechnungen unter Einschluß von Baulöhnen und Saisonkräften machen, vermutlich würde dies zu Änderungen führen.
Literatur
zu steuerstrafrechtlichen Themen finden Sie hier (-> Link).
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