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Was hilft es Dir, damit zu prahlen,

Daß Du ein freies Menschenkind?

Mußt Du nicht pünktlich Steuern zahlen,

Obwohl Sie Dir zuwider sind?

 

Wilhelm Busch (1832 - 1908)

Sein und Schein

 

 

Unsere Angebote richten sich an Privatpersonen und

Selbständige unterschiedlicher Rechtsform.

 

 

 

 

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Im Folgenden finden Sie ausgewählte steuerliche Literatur.

 

 

 

 

Ausgewählte Literatur zum Steuerrecht 

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung durch das Finanzamt

 

Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamter Nachlaß unentgeltlich auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der Nachlaß ist Gesamthandsvermögen der Erben, gehört also als Ganzes allen gemeinsam und gleichzeitig. Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung steuerlich bei den Überschußeinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.

 

Das Bundesfinanzministerium widmet der Behandlung der laufenden Einkünfte sowie den Fragen in Zusammenhang mit der Auflösung der Erbengemeinschaft detailliert im Schreiben vom 14.3.2006 (BStBl I 2006, 253).

  Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung: Ertragsteuer 24,7 MB

 

 

Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge durch das Finanzamt

Vorweggenommene Erbfolge sind eine oder mehrere Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll nach dem Willen des Übergebers wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Die Übertragung des Vermögens tritt aufgrund freien Willensentschlusses der Beteiligten ein.

Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich in seinem Schreiben vom 13.1.1993 intensiv mit den ertragsteuerlichen Folgen (z.B. Anschaffungskosten, AfA) bzgl. der Übertragung von Betriebsvermögen, Privatvermögen und in Mischfällen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.1.1993 BStBl I 1993, 269

 

 Vorweggenommene Erbfolge: Ertragsteuer 37,9 MB

 

 

Unterstützung von nahen Angehörigen im Ausland

 

In Deutschland leben viele Ausländer mit und ohne deutschen Paß, die nahestehende Auslandsangehörige, insbesondere Kinder, Ehegatten oder Eltern, finanziell unterstützen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche Unterstützungsleistungen steuerlich geltend gemacht werden können, regelt detailliert ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

 

 BMF-Schreiben bzgl. Unterhalt an Auslandsangehörige 0,3 MB

 

 

Mietverträge mit nahen Angehörigen

 

Die Finanzverwaltung legt einen besonderen Augenmerk auf (Miet-)Verträge mit nahen Angehörigen.

Ziel ist es, bereits auf formalem Wegen einen – zivilrechtlich durchaus wirksamen – Vertrag steuerlich

zu kippen und die Mietzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzulassen.

Das Finanzamt stellt dabei einen Fremdvergleich an:

Der Mietvertrag muß insbesondere ernsthaft vereinbart sein, und die Vereinbarung muß entsprechend

tatsächlich durchgeführt werden. Die interne Anweisung der OFD Frankfurt meint zu diesem Thema:

 

 Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen 0,3 MB

Ablauf der Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der vollständigen Einspruchsentscheidung

Fehlt eine Seite der Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist gerügt,

so endet die Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite.

Anmerkung: Sehr oft sind Einspruchsentscheidungen des Finanzamt schon formell fehlerhaft, weil

sie nicht vollständig zusammengesellt sind. Der Steuerpflichtige tut gut daran zu prüfen, ob alle

Seiten vollständig sind (Paginierung). Er sollte dies dann rügen. Aber Achtung! Das Urteil gilt nicht

für eventuelle Anlagen zur Einspruchsentscheidung.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.7.2008, Az. III R 15/07

 

 

Reinigung von Toilettenräumen gegen Erlaubnis zur Vereinnahmung freiwilliger Entgelte ist ein tauschähnlicher Umsatz

 

Ein Steuerpflichtiger, der die Kundentoiletten eines Kaufhauses reinigt und aufgrund des Vertrages mit dem Kaufhausbetreiber berechtigt ist, von den Benutzern der Toiletten freiwillige Entgelte oder Trinkgelder entgegenzunehmen, führt einen tauschähnlichen Umsatz aus. Für die Reinigungsleistungen ist ein Entgelt in Höhe der vereinnahmten freiwilligen Entgelte und Trinkgelder anzusetzen.

 

Quelle: BFH, Beschluß vom 30.9.2008, Az. XI B 74/08, DStRE 2008, 1517

 

Anmerkung: Jeder Reisende auf deutschen Autobahnen wird an den Raststätten meist mit der Situation konfrontiert, für das große oder kleine "Geschäft" an eine Toilettenfrau ein Trinkgeld geben zu müssen - zumindest wird ihm dies durch einen Teller, auf dem einige Münzen liegen, signalisiert. Hier hat der Betreiber der Raststätte die Reinigung an einen Toilettenpächter vergeben, der dies "kostenlos" gegen Trinkgelder der Besucher übernimmt. Der Betreiber spart eigene Kosten, der Pächter wollte Umsatzsteuer sparen. Ähnliche Situationen findet man in Kaufhäusern, Autohöfen oder Bahnhöfen. Die Trinkgelder sind nach Auffassung des BFH steuerpflichtig. Dies ist eine im Ergebnis richtige Entscheidung. Der BFH nahm einen Leistungsaustausch zwischen Betreiber und Pächter an. Vertretbar wäre auch ein (eigenständiges oder zusätzliches) Leistungsverhältnis zwischen Toilettenbesucher und Pächter. Letzteres würde auf Seiten des Betreibers jedoch zur Versagung eines Vorsteuerabzuges führen. Insgesamt gesehen ist die Pachtung von Toiletten ein sehr lukratives Geschäft.

 

Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber in schwarzgeldgefährdeten Branchen

Neu eingestellte Arbeitnehmer müssen sofort - also am gleichen Tag - der Sozialversicherung gemeldet werden. Liegt eine solche Meldung nicht vor, wird dies als eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit gewertet. Betroffen sind vor allem die BMW-Fraktion (Bäcker - Metzger - Wirte), Baugewerbe, Personenbeförderung, Transportgewerbe, Logistikbranche, Speditionen, Auf- und Abbau im Messegewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft und Fleischindustrie. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer schriftlich auf die Mitführungspflicht bzgl. Personaldokumenten hinzuweisen und dies in die Personalakten zu nehmen. Es drohen Bußgelder von 1.000,00 € für Arbeitgeber und 5.000,00 € für Arbeitnehmer.

Quelle: Sozialversicherung 2009

 

Anmerkung: Der Überwachungsstaat wird ausgebaut - die Zöllner brauchen Arbeit! Wie etwa ein Arbeitnehmer, der kurzfristig im Gastrobereich am 31.12. für eine Silvesterfeier oder an einem Sonntag als Aushilfe eingesellt wird, am gleichen Tag gemeldet werden soll, wurde von den Herrn und Damen Sozialpolitikern nicht bedacht - von der Unsinnigkeit einer solchen Regelung einmal völlig abgesehen. Zudem hat nicht jedes Steuerbüro jeden Tag offen. Am besten wäre es gewesen, eine Meldung per Fax an die örtliche Polizeidienststelle zu senden. Abseits derartiger Überlegungen sollen Arbeitgeber angesichts der Bußgelder die Meldepflichten erfüllen - zur Not per Fax. Von Bürokratieabbau keine Spur! Jeder Sozialpolitiker sollte einmal für drei Monate Lohn- und Gehaltsabrechnungen unter Einschluß von Baulöhnen und Saisonkräften machen, vermutlich würde dies zu Änderungen führen.

 

 

 

Literatur zu steuerstrafrechtlichen Themen finden Sie hier (-> Link).