Kanzlei Greber Roller

 

 

 

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Lahr Christuskirche 2010

 

 

 

Allgemeine Rechtsberatung

General Legal Services

 

Lahr Christuskirche

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Allgemeinen Rechtsberatung erbringen wir folgende Dienstleistungen:

Our General Legal Services are:

 

 

A. Z I V I L R E C H T / Civil Law

 

Die Zwangsvollstreckung am Beispiel des Forderungseinzugs / Encashment of debts

 

Für die Zwangsvollstreckung ist Folgendes notwendig:

1. Vollstreckungstitel, z.B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid.

2. Vollstreckungsklausel (entbehrlich bei Vollstreckungsbescheid)

3. Zustellung

 

Vorgehensweise des Gläubigers

Mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung macht sich der Gläubiger beim Schuldner beliebt wie eine Feigwarze. Der Gläubiger sollte sich davon nicht ernsthaft schrecken lassen.

Manche Gläubiger beauftragen gar private Inkassodienste wie Nowosibirsk Inkasso getreu dem Motto "Der Erfolg heiligt die Mittel". Solche privaten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind zwar meist äußerst effektiv, (in Deutschland) aber gesetzlich nicht zugelassen. Dem Gläubiger sei daher von dieser Vorgehensweise abgeraten.

Der Gläubiger sollte sich besser der zugelassenen staatlichen Vollstreckungsarten und -organe bedienen, selbst wenn diese - namentlich Gerichtsvollzieher - nicht immer effektiv und schnell arbeiten.

Der Gläubiger kann bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher anwesend sein, ebenso der Anwalt des Gläubigers. Dies ruft beim Schuldner regelmäßig keine Begeisterung hervor, sollte vom Gläubiger jedoch nicht ungenutzt werden lassen. Dem Gerichtsvollzieher dürfte jedoch die Anwesenheit des Gläubigers ebenfalls nicht beglücken, muß er doch begründen, warum er einen bestimmten Gegenstand für unpfändbar hält.

 

Kosten ausgewählter Vollstreckungsmaßnahmen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

a) Gericht: 15,00 Euro

b) Gerichtsvollzieher: ca. 15,00 - 30,00 Euro

c) Rechtsanwalt: 36,41 Euro (197,30 Euro) bei 1.000,00 Euro (10.000,00 Euro) Forderung

 

Sonstige Maßnahmen des Gläubigers

Der Gläubiger kann einen Schuldtitel zum Verkauf anbieten. Dabei ist die Veröffentlichung von vollständigen Titeldaten, also auch des Klarnamens sowie der Anschrift des Schuldners, im Internet zulässig, siehe www.schuldtitel-online.de mit weiteren Nachweisen.

Insolvenzfall

Der Gläubiger sollte in jedem Falle die Einberufung eines Gläubigerausschusses beantragen.

 

 

 

B. S T R A F R E C H T / Penalty Law

 

Wir vertreten und verteidigen Sie in Steuerstrafsachen und verwandten Straftaten.

 

 

 

 

For consultance in further legal affairs please contact us.

 Strafgesetzbuch (StGB) (PDF)

 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (PDF)

 German Civil Code (BGB) (PDF)

 

 

C. I N T E R E S S A N T E  R E C H T S L I N K S

 

www.unfallskizze.de Erstellen von Unfallskizzen mit dem PC.

 

Literatur Recht Allgemein:

Ausgeschalteter PC bei Filesharing 

Trägt der vermeintliche Filesharer vor, er sei zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen und schalte seinen PC immer aus, wenn er weggehe, hat er die Anforderungen an seine Beweislast erfüllt. Ist der PC des Anschlußinhabers zum Tatzeitpunkt ausgeschaltet, ist die Heranziehung des aktivierten Internetanschlusses allenfalls als Grundlage der Störerhaftung heranziehbar.

Quelle: OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 20.9.2011, 11 U 53/11, BeckRS 2011, 23669

Anmerkung: Das OLG Frankfurt/M. legt mit diesem Beschluß der gängigen Praxis der Musikindustrie, eine Aktivierung des Anschlusses bedeute unabhängig von der Anwesenheit automatisch eine Urheberrechtsverletzung, einen Riegel vor.

WLAN-Inhaber haftet für öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterläßt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluß mißbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen anzubieten.

Quelle: BGH, Urteil vom 12.5.2010, Az. I ZR 121/08

Anmerkung: Dieses Urteil dürfte die Musikindustrie - der es nur ums Geld geht - freuen. Beim Künstler kommt ohnehin nur wenig an. Betroffene sollten AUF KEINEN FALL vorbereitete Unterlassungserklärungen unterschreiben, sondern sich VORHER beraten lassen. Eine vorschnell geleistete Unterschrift kann dramatische Konsequenzen haben. Beachtet werden sollte weiter, daß das Urteil nur das Anbieten, nicht aber das Herunterladen von Titeln betrifft.

Ein abschließender Hinweis sei erlaubt: Mit dem Programm Audials One Standard können Sie nahezu jeden gewünschten Musiktitel VÖLLIG LEGAL von Internet-Radio Stationen im gewünschten Format aufnehmen. Das Programm ist kostenlos. Mit der nach Meinung des Erstellers dieser Seite äußerst preisgünstigen Version Kauf-Version von AudialsOne können gar hundert (anstatt sieben bei der kostenlosen Version) Radio-Stationen weltweit gleichzeitig abgesucht werden. In diesem Falle kommt es nicht zu Abmahnungen, denn das Aufnehmen von Radio-Stationen ist LEGAL! Das Programm Audials One Standard kann bei seriösen Anbietern wie z.B. Computerbild oder CHIP kostenlos heruntergeladen werden. Nach der Erfahrung des Autors lassen sich so hunderte von Dateien bereits innerhalb eines Tages herunterladen.

Audials One trifft die Musikindustrie an ihrer schwächsten Stelle: Denn nur mit bekannten Songs läßt sich ausreichend Gewinn erzielen. Aus diesem Grunde überläßt die Musikindustrie Radiostationen Songs, damit diese sie möglichst oft spielen und so verbreiten. Die Radiostationen handeln nicht rechtswidrig, weil ihnen die Songs ja gerade aus diesem Grund (Multiplikatoreffekt) überlassen werden; die Hörer sollen die Songs schließlich kaufen und der Musikindustrie viel Umsatz bescheren.

Jeder darf sich von einer Radiosendung eine private Kopie fertigen. Fertigen bedeutet hierbei nicht, selbst physisch am Radio oder PC präsent zu sein. Dies kann auch ein Programm wie eben Audials One standardisiert durchführen - völlig legal.

Damit entfällt die Notwendigkeit, den Song zu kaufen. Der Nutzer spart viel Geld.

Wenn man dazu noch die Handhabung der Musikindustrie in der Gegenwart und Vergangenheit sieht, auf CDs von 20 Titeln 18 Schrott-Titel und zwei gute Titel zu packen und dies für unverschämte Preise zu verkaufen, so ist verwunderlich, warum der Musikindustrie überhaupt noch jemand den Gefallen tut, einen Song zu kaufen.

Um nicht mißverstanden zu werden: Dem Künstler selbst sei ein ordentliches Honorar gegönnt. Tatsache ist jedoch, daß der größte Batzen bei der Musikindustrie hängen bleibt, der es weder um Kunst und Kultur, sondern darum geht, den größtmöglichen Profit aus den vom Künstler abgetretenen Recht zu holen.

Dieses Profitstreben - verbunden mit Massenabhmahnwellen gegen harmlose Zeitgenossen - führen nicht zu eine nennenswerten Sympathie für diesen Industriezweig.

Nicht unerwähnt soll auch bleiben, daß auf viele Kopiergeräte (Kopierer, Brenner, Scanner usw.) bereits pauschale Urheberrechtspreise beim Kauf bezahlt wurden. Auch Portale wie Youtube bezahlen pauschale Urheberrechtsabgaben. Wie daher das Urheberrecht verletzt sein soll, wenn schon beim Vervielfältigungsgerät eine Abgabe bezahlt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grunde dürfte der private Tausch unschädlich sein, so wenn ein Schüler eine DVD des Mitschülers mit Hilfe des eigenen Brenners kopiert.

Daher gilt: Finger weg von Internettauschbörsen, Programme oder Freunde  nutzen.

 

 

 

 

Urheberrechtliche Massenabmahnungen bei Filesharing - Beschluß OLG Köln vom 24.3.2011 6 W 42/11 NJW 2011, 2597

Eine erfreuliche Entwicklung scheint sich durch den vorzitierten Beschluß des OLG Köln anzubahnen, der den unsäglichen Massenabmahnungen der Musikindustrie Einhalt gebietet oder sie zumindest auf den für alle vorgegebenen rechtsstaatlichen Weg zurückzwingt. Der Beschluß lautet:

1. Jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Unterlassungsantrag wahlweise auf eine Haftung als Täter oder Störer abstellen kann.

2. Die tatsächliche Vermutung, daß der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluß aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist entkräftet, wenn unstreitig ein Dritter Zugriff auf den Internetanschluß hatte und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommt.

3. Der Einwand des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten, die IP-Adresse sei fehlerhaft ermittelt worden, kann im Klageverfahren nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die fehlerfreie Arbeitsweise der Ermittlungssoftware sei in einem Verfahren vor einem anderen Gericht festgestellt worden. Auch die Feststellungen in den Anordnungsverfahren nach § 101 IX UrhG sind nicht präjudiziell.

4. Die Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer haftet, wenn er seinem Ehepartner die Teilnahme an so genannten Tauschbörsen nicht ausdrücklich untersagt bzw. diesen die die Rechtswidrigkeit eins solchen Verhaltens hingewiesen hat, ist bisher ungeklärt.

Quelle: OLG-Köln, Beschluß vom 24.3.2011 6 W 42/11, NJW 2001,2597 = NJOZ 2011, 2139

In diesem Zusammenhang sei auf den interessanten Aufsatz von Möller, NJW 2011, 2560 - 2562, verwiesen ("Das Ende der urheberrechtlichen Massenabmahnungen?").

Anmerkung: Schlechte Karten hat der Abgemahnte, wenn nur er Zugriff auf den Internetzugang hat. Kommen aber z.B. Ehegatte, Kinder oder Lebensgefährten in Frage, sieht die Situation besser aus, weil nach Auffassung des OLG Köln nicht wahlweise eine Entweder-Oder-Betrachtung gemacht werden kann. In jedem Falle: Wehren Sie sich + NIEMALS (!) vorbereitete Unterlassungserklärungen unterschreiben!