Kanzlei Greber Roller

 

 

 

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Ludwig van Beethoven (1770 - 1827)

 

 

 

SCHEINGEWINNE AUS

SCHNEEBALLSYSTEMEN

STEUERPFLICHT

 

 

Albrecht Dürer (1471 - 1528)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschädigte in den  Steuerhinterziehungskomplexen Coninvest Finanz AG und IFS Ltd (Schneeballsysteme) werden beschuldigt, Steuerhinterziehung begangen zu haben.

 

Bei Coninvest und IFS handelt es sich um Schneeballsysteme, bei denen den Anlegern hohe Zinsen versprochen wurden.

 

Das Finanzamt behandelt die Zahlungen an den Anleger als steuerpflichtig.

 

Es erscheint sehr zweifelhaft, ob Vorsatz und damit Steuerhinterziehung zu bejahen ist.

 

Es empfiehlt sich, Einspruch gegen (geänderte) Steuerbescheide einzulegen und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen.

 

 

 

Das Schneeballsystem spielte sich nach Auffassung des Finanzamts Freiburg-Land wie folgt ab:

 

"Der Beschuldigte als Verantwortlicher der Firmen Coninvest AG und IFS Ltd, schloss mindestens in der Zeit von 2005 bis 2008 mit einer Vielzahl von Einzelpersonen und Firmen sogenannte „Private Darlehensverträge". Dabei traten die Coninvest

AG und die IFS Ltd als Darlehensnehmerin, die Einzelpersonen/Firmen als Darlehensgeber auf.

Unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Erkenntnisse und Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der durch den Beschuldigten initiierten Geschäftstätigkeit um ein Schneeballsystem handelt, bei dem gutgläubigen Anlegern

hohe Renditen versprochen wurden, um sie so zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen.

 

Weder die Erwirtschaftung der Renditen von 3%, 5% oder auch 8% monatlich, bis zu 150% jährlich, noch die Rückführung der Darlehen sind bei einem derartigen Geschäftsmodell gesichert, so wie vom Beschuldigten schriftlich wie auch mündlich versprochen und auch nicht beabsichtigt.

 

Auf den Bankkonten des Beschuldigten konnten keine entsprechen Anlagen der Gelder in Finanzprodukte - resp. ein Rückfluss aus Erträgen hieraus - festgestellt werden, so dass beim derzeitigen Stand der Ermittlungen davon ausgegangen werden muss, dass die Darlehensgelder der Kunden für eigene, private Zwecke des Beschuldigten, für Provisionszahlungen von Vermittlern und für die Auszahlung „alter" Kapitalanleger verwendet wurden."

 

Initiator ist ein gewisser Friedrich Karl Baader. Quelle: Rötlich, Inge, Artikel "Betrugssystem Friedrich Karl Baader, IFS Inter Finance Service Ltd. und Coninvest Finanz AG - Probleme der Anleger mit dem Finanzamt!" in  www.anwalt24.de (Abruf vom 24.11.2011)

 

Ein weiteres Schneeballsystem ist der Fall der Commodity Trading Service GmbH (CTS).
Beurteilung:
Die Steuerpflicht von Scheingewinnen aus Schneeballsystemen ist strittig. Anleger sollten Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen. In der Steuererklärung sollten die Gewinne zwar erklärt, aber auf die abweichende Rechtsauffassung hingewiesen werden.
Im Hinblick auf das Urteil des II. Senats des BFH vom 22. September 2010 II R 62/08, BFH/NV 2011, 7 und die Untersuchung von Wolff-Diepenbrock in der Festschrift für Spindler, Köln 2011, 897-912 bestehen Zweifel an der ständigen Rechtsprechung des VIII. Senats zu den Anlagebetrugsfällen (z.B. Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527). 2. Die Vollziehung der auf der vorgenannten Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH beruhenden Einkommensteuerbescheide ist jedenfalls dann auszusetzen, wenn dem Steuerpflichtigen bei vorzeitiger Vollstreckung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht. 3. Die Vollziehung kann in solchen Fällen gegen eine Sicherheitsleistung in zumutbarer Höhe ausgesetzt werden. Quelle: Finanzgericht Saarland.